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Looking at what Geographers do – Empirische Beiträge zur Wissenschaftsbeobachtung in der Geographie
(2022)
The research interest of this doctoral thesis addresses the academic practice of German-speaking geography. It is thus both a "meta-geographical" thesis in the sense of disciplinary science research and a social-geographical thesis that examines how scientists interact with each other as social actors in the academic field. In this dissertation, a total of five scientific articles are presented. All contributions examine German-language geography from a scientometric perspective. The unifying aspect of this work is not the one major research question, but the research object and the methodological perspective taken. The work is divided into two parts: Based on bibliometric data research and network analysis, the first part is dealing with the question of the unity of geography (papers 1-3) and paradigm evolution exemplified by the new cultural geography (paper 4). The second part deals with gender inequalities in geography. Here, one scientific article (paper 5) is presented and put into context. The focus is on gender differences in scientific practices at geographic conferences.
Sterblichkeit und Erinnerung
(2022)
Wer von Erinnerung spricht, darf vom Tod nicht schweigen. Das Bewahren von Wissen, von Ereignissen, aber auch von Empfindungen usw. gewinnt gerade durch die prinzipielle Vergänglichkeit des menschlichen Handelns seine Bedeutung. Die Erinnerung an die Lebenswelt Verstorbener ist deshalb keine authentische Dokumentation, sondern durch gesellschaftlich tradierte Konzepte des Erinnerns (oder auch Nicht-Erinnerns) vorgeprägt. Vor diesem Hintergrund setzen sich die Beiträge dieses Bandes mit dem Verhältnis von Erinnerung und Vergangenheitsbezug im Spannungsfeld von Sterblichkeit, Tod und Gesellschaft auseinander. Mit Beiträgen von Thorsten Benkel, Ekkehard Coenen, Oliver Dimbath, Jan Ferdinand, Carsten Heinze, Matthias Meitzler, Christoph Nienhaus, Melanie Pierburg, Sarah Peuten, Leonie Schmickler, Laura Völkle, Lara Weiss und Nico Wettmann.
Gemeinsam
(2022)
Kann die Gesellschaft die hermeneutische Ungerechtigkeit gegenüber Menschen mit Lernbehinderungen abmildern? Wie stellen sich die europäischen Theater dieser Herausforderung? Wie können Künstler mit Lernbehinderungen "eine Stimme haben"? Der vorliegende Band sucht in theoretischen Ansätzen und in Interviews mit Regisseuren nach Antworten auf diese Fragen.
Sichtbarkeitsprobleme, wie das Folgende, gehören zu den grundlegenden Problemen der algorithmischen Geometrie: Berechne zu einem einfachen Polygon, dem sogenannten Kanal, und zu einem darin enthaltenen Punkt die von diesem Punkt aus sichtbare Punktmenge. Dabei ist ein Punkt von einem anderen Punkt aus sichtbar, wenn deren Verbindungsstrecke den Kanal nicht verlässt. Wir wollen uns in dieser Arbeit mit zirkulärer Sichtbarkeit beschäftigen. Zur Verbindung zweier Punkte sind dann nicht nur Strecken, sondern auch Kreisbögen zulässig. Außerdem betrachten wir als Ausgangspunkt dieser sogenannten Sichtbarkeitskreisbögen und -strecken eine Kante des Kanals anstatt eines einzelnen Punkts. Konkret liefert diese Arbeit einen Beitrag zur numerisch robusten Bestimmung der zirkulären Sichtbarkeitsmenge ausgehend von einer Kante des Kanals.
Hierfür wird in dieser Arbeit ein Algorithmus vorgestellt, mit dem für einen gegebenen Punkt festgestellt werden kann, ob dieser von der Startkante aus sichtbar ist. Im Fall eines sichtbaren Punkts wird ein Sichtbarkeitskreisbogen berechnet, der zwei Kanalberührungen besitzt. Damit kann der Algorithmus bei geeigneter Wahl des zu untersuchenden Punkts – der als dritte Kanalberührung fungiert – direkt zur Berechnung von sogenannten Grenzkreisbögen der Sichtbarkeitsmenge benutzt werden. Diese definieren den Rand der zirkulären Sichtbarkeitsmenge und zeichnen sich dadurch aus, dass sie vom Kanal dreimal abwechselnd von links und von rechts berührt werden.
Der beschriebene Algorithmus basiert auf der Untersuchung derjenigen Kreisbögen, die zwar nicht notwendigerweise vollständig im Kanal liegen, aber die Startkante mit dem Punkt verbinden, dessen Sichtbarkeit bestimmt werden soll. Insbesondere werden dabei die Bereiche untersucht, in denen der jeweilige Kreisbogen den Kanal
verlässt, die sogenannten Verletzungen. Da die „Schwere“ einer solchen Verletzung quantifizierbar ist, wird ein iteratives Vorgehen ermöglicht. Dabei wird der Kreisbogen iterativ so verändert, dass dieser bei gleichem Endpunkt den Kanal immer „weniger verlässt“. Ist der Endpunkt und damit der zu untersuchende Punkt nicht sichtbar, wird im Laufe des Algorithmus festgestellt, dass keine derartige Verbesserung möglich ist. Der vorgestellte Algorithmus ist numerisch robust, einfach umzusetzen und besitzt eine in der Anzahl der Kanalecken lineare Laufzeit.
Die vorliegende Dissertation behandelt die Qualität von Prozessmodellen.
Vor diesem Hintergrund haben Experteninterviews mit Forschungs- und Praxispartnern zur Entwicklung und Evaluierung eines Ordnungsrahmens zur Qualitätsbestimmung von Prozessmodellen beigetragen.
Die Ergebnisse zeigen, dass unter anderem die Einsatzzwecke der Prozessmodelle sowie die mit den Prozessmodellen in Berührung kommenden Personengruppen differenziert betrachtet werden müssen, um Auswirkungen auf die Prozessmodellqualität untersuchen zu können.
Am 1. Juni 2016 sorgten sintflutartige Regenfälle im Landkreis Rottal-Inn für eine Hochwassersituation noch nie gekannten Ausmaßes. Innerhalb weniger Minuten entwickelten sich kleine Bäche zu reißenden Strömen und zerstörten Straßen, Häuser und Autos. Hunderte Menschen verloren an diesem Tag alles Hab und Gut, sieben Menschen sogar das Leben. Im Nachgang dieser lebensprägenden Ereignisse standen den Geschädigten die Mitarbeitenden der BRK-Fluthilfe, ein psychosoziales Nachsorgeprojekt des Bayerischen Rotes Kreuzes, rund vier Jahre lang als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für sämtliche Angelegenheiten rund um die Flutbewältigung zur Verfügung.
Die Dissertation wagt einen wissenschaftlich-empirischen Blick auf die psychischen, baulichen, finanziellen und gesellschaftlichen Aufgaben und Herausforderungen für die Betroffenen. Und fragt daran anknüpfend nach der Betreuung und Begleitung durch die BRK-Nachsorgemitarbeitenden. Im Speziellen rücken hierbei ressourcen- und beziehungsorientierte Fragestellungen in den Mittelpunkt.
Mit Hilfe 21 inhaltsanalytisch ausgewerteter (qualitativer) Betroffeneninterviews gibt sie Auskunft über bedrohte oder verloren gegangene Ressourcen, über erforderliche Ressourceninvestitionen zur Abfederung der Ressourcenverluste und über die diesbezüglichen Unterstützungsleistungen durch die BRK-Fluthilfe. Theoretisch ist die Arbeit dabei in die Ressourcenkonservierungstheorie von Stevan E. Hobfoll eingefasst. Eine beziehungsorientierte Perspektive nimmt die Arbeit ein, wenn sie die entstandenen spezifischen Beziehungskonstellationen zwischen Betroffenen und BRK-Mitarbeitenden im Zuge der langjährigen Begleitung fokussiert. Es wird auf das unterschiedliche Verständnis von Beziehungen in medizinisch-fachärztlichen und psychosozialen Kontexten verwiesen und es wird auf die wesentlichen Erfordernisse professioneller Beziehungsgestaltung eingegangen. Zugleich wird dem inhärenten Spannungsfeld der Gleichzeitigkeit professioneller und persönlicher Beziehungsrollen und der erforderlichen Balance von Nähe und Distanz Raum gegeben.
Schlussendlich soll die Arbeit einen praxisnahen, wissenschaftlich fundierten Einblick in die professionelle psychosoziale Begleitung von Hochwasserbetroffenen geben und Interessierten oder beruflich Handelnden angesichts der zunehmenden Hochwasserevents in Deutschland erste Handlungsoptionen zur Verfügung stellen.
Dieser Mantelteil gibt einen detaillierten Einblick in das Dissertationsprojekt "Der Critical Realism als Metatheorie der Internationalen Beziehungen" und die darin entwickelten zentralen Argumente. Zudem werden die im Rahmen der Dissertation veröffentlichten Einzelbeiträge vorgestellt und in den Gesamtzusammenhang des Forschungsprojekts eingeordnet.
The Nibelungenlied represents a real international setting of historic peoples: Burgundians, Saxons, Huns, Russians, Romanians and in one single line Petchenegs, a turktataric tribe of Nomads. In the 12th. and 13th.centuries Petchenegs served as borderline-warriors in the Kingdom of Hungary. Had the Compilator of the Nibelungenlied knowledge of their presence along the Hungarian Danube?
Vertretung des Betriebsrats und Vertrauensschutz des Arbeitgebers bei fehlender Vertretungsmacht
(2022)
1.
Der (stellvertretende) Betriebsratsvorsitzende ist das Vertretungsorgan des Betriebsrats. Der Umfang seiner Aktivvertretungsmacht beschränkt sich auf die Abgabe von Erklärungen, die im Innenverhältnis von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt sind (§ 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG). In engen Grenzen kann ihm ein Entscheidungsspielraum beim Beschlussvollzug eingeräumt werden.
Daneben ist in Einzelfällen die Vertretung des Betriebsrats durch sonstige Betriebsratsmitglieder zulässig. Die Vertretungsmacht ergibt hier aus einer Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB). Auch insoweit ist der Umfang der Aktivvertretungsmacht aber auf den Vollzug wirksamer Betriebsratsbeschlüsse beschränkt.
2.
Der Betriebsrat wird ohne Vertretungsmacht vertreten, wenn entweder eine nicht zur Vertretung befugte Person für den Betriebsrat auftritt, oder wenn eine an und für sich zur Vertretung befugte Person ihre Vertretungsmacht überschreitet.
Nicht zur Vertretung befugte Personen sind der Betriebsratsvorsitzende im Fall seiner Verhinderung, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende bei fehlender Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und sonstige Betriebsratsmitglieder ohne Vollmacht.
Ein Überschreiten der Vertretungsmacht einer zur Vertretung befugten Person liegt vor, wenn sie eine Erklärung abgibt, die im Innenverhältnis nicht von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Das ist der Fall, wenn ein inhaltlich einschlägiger Betriebsratsbeschluss fehlt oder dieser Betriebsratsbeschluss nichtig ist.
3.
Ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärungen sind nach allgemeinen Regeln für den Betriebsrat nicht verbindlich, die entsprechenden Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam, § 177 Abs. 1 BetrVG (i.V.m. § 180 S. 2 BetrVG).
Der Arbeitgeber, der sich auf die Erklärung des Betriebsrats verlässt, handelt einseitig und damit mitbestimmungswidrig.
Der Betriebsrat kann das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft allerdings durch Betriebsratsbeschluss genehmigen; die Genehmigung wirkt grundsätzlich zurück (§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1, 182 BGB).
Der Betriebsratsvorsitzende, der ohne Vertretungsmacht handelt und dadurch seine Kompetenzen überschreitet, kann vom Betriebsrat abberufen werden.
Unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsratsvorsitzende oder das ohne Vollmacht handelnde sonstige Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.
Auch eine Haftung gegenüber dem Arbeitgeber auf Schadensersatz kommt in Betracht, vor allem nach § 179 Abs. 1 BGB.
4.
Der Arbeitgeber, der darauf vertraut, dass die Erklärung des Betriebsrats auf einem wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, ist schutzwürdig.
Schutzwürdig ist der Arbeitgeber, weil der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnimmt; der Arbeitgeber kann und darf sich in die Amtsführung des Betriebsrats und dessen interne Willensbildung nicht einmischen. Der Arbeitgeber hat deshalb auch grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Betriebsrat darauf, dass ihm die Vertretungsmacht nachgewiesen wird. Gleichwohl ist er auf verbindliche Erklärungen des Betriebsrats bei mitbestimmungspflichtigen Handlungen angewiesen.
5.
Der danach gebotene Vertrauensschutz des Arbeitgebers muss über eine betriebsverfassungsrechtliche Sonderlösung realisiert werden.
Eine Differenzierung nach Beteiligungsrechten, wie sie das BAG praktiziert, ist nicht veranlasst, weil hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist. Die Schutzwürdigkeit des Arbeitgebers ist bei den einzelnen Beteiligungsrechten des Betriebsrats nicht grundlegend verschieden und erst Recht nicht auf bestimmte Beteiligungsrechte beschränkt.
Die Lehre von der Vertrauenshaftung kann auf den Betriebsrat zwar angewandt werden, führt aber letztlich zu keiner zufriedenstellenden Lösung:
Nach der Rechtsscheinhaftung ist der Arbeitgeber in vielen Fällen schutzlos gestellt, weil bereits kein objektiver Rechtsscheintatbestand vorliegt, auf den er sich berufen kann.
Die Vertrauenshaftung kraft widersprüchlichen Verhaltens ist von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig und damit für die betriebliche Praxis wenig brauchbar.
Schließlich muss in allen Fällen geprüft werden, ob der Vertrauenstatbestand dem Betriebsrat überhaupt zurechenbar ist, andernfalls der gutgläubige Arbeitgeber keinen Schutz genießt.
Dem Arbeitgeber ist deshalb nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) absoluter Gutglaubensschutz zu gewähren. Die fehlende Vertretungsmacht des (stellvertretenden) Betriebsratsvorsitzenden oder sonstiger Betriebsratsmitglieder darf dem gutgläubigen Arbeitgeber nicht entgegengehalten werden.
6.
Gutgläubig ist der Arbeitgeber, wenn er weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat.
Dabei ist es nicht Sache des Arbeitgebers, zu prüfen, ob der Erklärung des Betriebsrats ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde liegt; er hat insoweit keine Nachforschungspflicht.
Tritt jedoch ein sonstiges Betriebsratsmitglied als Vertreter des Betriebsrats auf, hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass ihm die Bevollmächtigung des Betriebsratsmitglieds nachgewiesen wird. Dem Arbeitgeber obliegt es dann, diesen Anspruch geltend zu machen; andernfalls liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn er das Fehlen der Vertretungsmacht bei Geltendmachung des Anspruchs hätte erkennen können.
7.
Bei fehlerhaften betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsakten wie der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden (§ 26 Abs. 1 BetrVG) und der Ausschüsse des Betriebsrats (§§ 27 und 28 Abs. 1 BetrVG) besteht trotz Anwendung der Anfechtungslösung nach § 19 BetrVG analog ein Bedürfnis für Vertrauensschutz des Arbeitgebers.
Ergänzender Vertrauensschutz ist erforderlich und entsprechend der Rechtslage bei Geschäftsführungsbeschlüssen zu gewähren, wenn schwerwiegende und offensichtliche Gesetzverstöße zur Nichtigkeit der Organisationsakte führen, ohne dass der Arbeitgeber die Nichtigkeit erkennen kann.