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In Kapitel I werden Nachteile aufgezeigt, die traditionellen Maßnahmen wie Repression, Prävention und Transparenz innewohnen und die deren Schlagkraft für die Korruptionsbekämpfung in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund werden drei neue Antikorruptionsansätze entwickelt. Die Konzeption dieser ist motiviert dadurch, dass Schmiergeldvereinbarungen insbesondere durch ein hohes Risiko an Opportunismus gekennzeichnet sind. Betrug, Verrat und Erpressung sind Unsicherheiten, denen korrupte Akteure vielfach ausgesetzt sind. Dies muss die Gesetzgebung berücksichtigen, um nicht zum Zweck der Durchsetzung von Schmiergeldvereinbarungen missbraucht zu werden. Andererseits kann sie sich diesen Schwachpunkt zunutze machen, um Korruption wirkungsvoll zu bekämpfen. In Kapitel II wird in formal-theoretischer Weise dargelegt, wie das Instrument der kodifizierten strafmildernden Selbstanzeige strategisch eingesetzt werden kann, um den Pakt des Schweigens zischen (Bestechungs-) Nehmer und Geber aufzubrechen und gleichzeitig gezielt opportunistisches Verhalten zu fördern. Es wird gezeigt, dass ein (Bestechungs-) Nehmer weniger für die Annahme eines Bestechungsgeldes als für die Erbringung der hierfür geforderten Gegenleistung bestraft werden sollte. Strafmilderung sollte einem Nehmer demgemäß nur dann gewährt werden, wenn dieser sein Vergehen nach Annahme des unrechtmäßigen Vorteils zur Anzeige bringt. Ebenso wird veranschaulicht, dass ein (Bestechungs-) Geber für das Gewähren eines Bestechungsgeldes aber nicht für die Annahme der von ihm hierfür geforderten Gegenleistung bestraft werden sollte. Die Selbstanzeige sollte nur dann zur Strafmilderung führen, wenn der Geber die von ihm geforderte Gegenleistung erhalten hat. Letztlich wird konstatiert, dass die Strafmilderung selbst zur größten Abschreckung für korrupte Akteure werden kann. Die formal-theoretischen Ergebnisse münden in Kapitel III in Politikempfehlungen für das Instrument der kodifizierten strafmildernden Selbstanzeige. Bezugspunkt hierfür sind auch einerseits die Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches, andererseits jene der United Nations Convention against Corruption (UNCAC). Zudem werden in Kapitel III die entsprechenden Rechtsvorschriften aus 56 Ländern untersucht. Die Querschnittsanalyse legt die Vermutung nahe, dass der Tatbestand der aktiven und passiven Bestechung weitgehend strafrechtlich verankert ist, in starkem Kontrast zum Instrument der kodifizierten strafmildernden Selbstanzeige. Weniger als die Hälfte der 56 Länder macht Gebrauch von diesem Instrument. Nur drei sogar für die passive Bestechung. Die Querschnittsanalyse zeigt demnach erhebliche Defizite in der Anwendung aber auch in der Ausgestaltung des Instruments der kodifizierten strafmildernden Selbstanzeige auf. Kapitel IV widmet sich im Gegensatz zu den vorangehenden Kapiteln dem Zivilrecht und seiner Funktion für die Korruptionsprävention. Insbesondere werden die Nichtigkeit und die schwebende Unwirksamkeit von auf Schmiergeldvereinbarungen beruhenden (Haupt-) Verträgen untersucht. Es wird konstatiert, dass sowohl die Nichtigkeit und die schwebende Unwirksamkeit einer zielgerechten Korruptionsbekämpfung entgegenstehen und Verträge, die auf einer Schmiergeldvereinbarung beruhen, demnach gültig oder lediglich teilnichtig sein sollten. Es wird ferner dargelegt, dass andere (zivilrechtliche) Instrumente für die Korruptionsprävention geeigneter sind. Kapitel V schließt die Arbeit ab.